Allgemeine
Geschäftsbedingungen (gültig ab April 2003)
Print + Cut-Service Rainer Heer
Blumenstr. 35
73240 Wendlingen
Tel.: 07024-405 220
USt.ID Nr: DE146259312
§ 1 Allgemeines
1. Für den Auftrag sowie allen gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers Print + Cut-Service Rainer Heer. Sie sind auch dann wirksam, wenn sich der Auftragnehmer bei späteren Aufträgen/Verträgen im Rahmen der laufenden Geschäftsverbindung nicht ausdrücklich auf sie bezieht. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers, die der Print + Cut-Service Rainer Heer nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
2. Mündliche Vereinbarungen sind ungültig. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Print + Cut-Service Rainer Heer.
3. Für den Auftrag gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen. Die
Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung, auch wenn der
Auftraggeber seinen Unternehmenssitz im Ausland hat.
Sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis gelten als am
Produktionsort des Auftragnehmers Print + Cut-Service Rainer Heer in Wendlingen
zu erbringen.
§
2 Angebote und Vertragsschluss
1. Die Angebote des Auftragnehmers sind
freibleibend, insbesondere hinsichtlich Preis, Menge, Lieferfrist und
Liefermöglichkeit. Ein Vertrag kommt erst durch Zugang der Auftragsbestätigung
zu Stande. Mündliche Zusagen sowie Änderungen und Ergänzungen eines
geschlossenen Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen
Bestätigung durch den Auftragnehmer.
2. Wird der Auftrag vor Vollendung des Werkes
zurückgezogen, berechnet der Auftragnehmer einen Pauschalbetrag von 40% des
Nettoentgeltes. Weist der Auftraggeber dem Auftragnehmer niedrigere oder der
Auftragnehmer höhere Aufwendungen nach, so ist der Aufwendungsersatz
entsprechend den nachgewiesenen niedrigen bzw. höheren Aufwendungen dem
Auftragnehmer zu erstatten.
3. Der Auftragnehmer kann den Auftrag aus
wichtigem Grund ablehnen. Wichtige Gründe sind unter anderem
wettbewerbswidriger oder sittenwidriger Inhalt oder wenn die technische Form
des Inhaltes zu beanstanden ist.
Der Auftragnehmer kann ferner den Auftrag ablehnen, wenn der Auftraggeber mit
seinen Zahlungspflichten – sei es aus diesem Auftrag oder aus anderen Aufträgen
– in Verzug ist und auch nach erfolgter Mahnung bzw. Fristsetzung der
Zahlungsaufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
4. Die vorgenannten Gründe berechtigen den
Auftragnehmer auch zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zur fristlosen Kündigung,
wenn der Auftragnehmer erst nach Annahme des Auftrages Kenntnis davon erhält.
Der Rücktritt wird dem Auftraggeber unverzüglich erklärt.
§ 3
Auftragsabwicklung
1. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die
erforderlichen und drucktechnisch zu verwendenden Unterlagen spätestens 8 Werktag vor Beginn der Ausführung des Auftrages zur
Verfügung zu stellen. Ansonsten kann der Auftrag zu dem vereinbarten Termin
nicht ausgeführt werden. Der Auftraggeber kann in diesem Fall keine Ansprüche
wegen Verzögerung geltend machen; seine Zahlungsverpflichtung bleibt bestehen.
Die Rückgabe der dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen erfolgt nur auf
ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers nach Erfüllung des
Auftrages.
2. Aufträge werden nach den neuesten
Erkenntnissen mit größtmöglicher Sorgfalt ausgeführt und dabei die besten
Ausführungsmethoden gewählt. Produktänderungen, welche dem technischen
Fortschritt dienen, erfolgen ohne vorherige Ankündigung.
3. Wünsche über Farbabstimmungen werden,
soweit möglich, berücksichtigt und berechnet. Die Einsendung eines Farbmusters
ist zu empfehlen. Wenn keine Angaben gemacht werden, gilt die Auffassung des
Auftragnehmers als richtig.
4. Ohne expliziten Auftrag prüfen wir
eingehende Daten von Kunden nicht vor unserer Bearbeitung auf deren Richtigkeit
und Vollständigkeit. Diesbezügliche Haftung für mangelfreie Verarbeitung ist
ausgeschlossen.
5. Die durch das verwendete Material bedingten
Abweichungen gegenüber den Originalen berechtigen nicht zur Reklamation. Bei
Reproduktionen von Farbdrucken und Farbretuschen sind Farbabweichungen durch
die Verschiedenartigkeit der Druckfarben
-Retuschenfarbpigmente nicht immer vermeidbar.
6. Bei Nachbestellung wird keine Gewähr dafür
übernommen, dass die Ausführung farblich mit vorausgegangenen Lieferungen
überein stimmt. Das gilt auch für den Vergleich zwischen Muster und Auflage.
7. Bei elektronischen Daten – gleich auf
welcher Weise sie dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt werden -–sichert der
Kunde zu, dass er über Sicherheitskopien verfügt und über die übermittelten
Daten – insbesondere im Sinne des Urheberrechtes – verfügen darf.
8. Der Auftragnehmer übermittelt dem
Auftraggeber auf Wunsch einen Abzug zur Korrektur. Teilt der Auftraggeber nicht
innerhalb von 4 Tagen seine Änderungswünsche mit, gilt der übermittelte Abzug
als freigegeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, nachträgliche Änderungen
dem Auftragnehmer so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass die technische
Ausführung möglich ist. Nachträgliche Änderungen sind kostenpflichtig und
werden nach Zeitaufwand berechnet.
9. Produktionsbedingte Mehr- oder
Minderlieferungen bis zu 10% sind zulässig. Berechnet wird
die gelieferte Menge sowie hergestellte Korrekturabzüge und sonstige Muster.
10. Wird die Durchführung des Auftrages aus Gründen verzögert, unterbrochen oder vorzeitig beendet, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, so hat dies kein Einfluss auf die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers. Ein Anspruch auf Teilerstattungen entsteht dem Auftraggeber hieraus nicht. Das Gleiche gilt auch für den Fall der Rücknahme oder Einschränkung des Auftrages nach Auftragserteilung.
11. Liefertermine bedürfen zur Verbindlichkeit
einer ausdrücklichen Vereinbarung. Sie sind schriftlich anzugeben. Werden
nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls
gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.
12. Höhere Gewalt, Streiks, Aussperrung,
unverschuldetes Unvermögen, insbesondere unverschuldeter Maschinenstillstand,
Strom- und Wasserausfall verlängern sich die Lieferfrist um die Dauer der
Behinderung.
13. Sofern nicht ein Fixgeschäft vorliegt oder
es unzumutbar ist, muss der Auftraggeber bei Überschreiten der angegebenen
Lieferfrist eine angemessene Nachfrist einräumen.
Der
Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern solche nicht bereits
aus der Natur des Auftrages ausgeschlossen oder dem Auftraggeber nicht zumutbar
sind.
14. Schadensersatzansprüche
bei Lieferverzug sind, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des
Auftragnehmers zur Last fällt, auf den Schaden begrenzt, den der Auftragnehmer
bei Vertragsschluss unter Berücksichtigung der Umstände, die er gekannt hat
oder hätte erkennen müssen, voraus sehen konnte, es sei denn, der Auftraggeber
hat bei der Auftragserteilung ausdrücklich auf ein höheres Schadensersatzrisiko
hingewiesen.
15. Bei Eilaufträgen wird ein Eilzuschlag
berechnet. Dieser beträgt bei Lieferung innerhalb von
2 Arbeitstagen 20%.
§ 4
Versand und Verpackung
1. Der Versand der Ware und die Rücksendung der
angelieferten Unterlagen, Muster und sonstigen Vorlagen erfolgt auf Rechnung
und Gefahr des Auftraggebers. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung
innerhalb des gleichen Ortes oder durch eigene Mitarbeiter bzw. Fahrzeuge des
Auftragnehmers erfolgt.
2. Alle Versandkosten gehen zu Lasten des
Auftraggebers.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, aber
nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu
versichern.
§ 5
Preise und Zahlungsbedingungen
1. Es gilt die Preisliste oder der
Angebotspreis des Auftragnehmers. Bei Angeboten gilt der Preis nur für die
beschriebenen Leistungen. Die Fertigung eines Korrekturabzuges (Musters) sowie Leistungen die über den Umfang des
Angebotes hinaus gehen, werden nach Aufwand berechnet.
Aufträge ohne Angebot und Preis in der Liste werden ebenfalls nach Aufwand
abgerechnet.
2. Die Preise verstehen sich in EURO (€) zuzüglich der bei Auftragserteilung gültigen
gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Produktionsstätte Wendlingen. Wird der
Steuersatz zwischen Vertragsabschluss und Rechnungslegung geändert, so bleibt
die Nachbelastung bzw. Rückvergütung eines zu wenig oder zu viel berechneten
Umsatzsteuerbetrages vorbehalten, sofern vom Gesetzgeber keine andere Regelung
vorgeschrieben ist. Alle Versandkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und kann nicht zurückgenommen werden.
Mehrwertsteuer und Verpackungskosten, sowie Porto und Versandkosten werden
gesondert in Rechnung gestellt.
3. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung
des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes
werden gesondert berechnet.
4. Die Rechnung ist bei Bereitstellungsanzeige
bzw. Aufgabe an den Transporteur und Rechnungstellung sofort ohne Abzug fällig.
5. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden
Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie
Bearbeitungskosten berechnet. Die zweite und jede weitere Mahnung werden mit
5,00 EURO in Rechnung gestellt.
6. Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungs- und
Kunden-Nr. ausschließlich auf das Konto 48 947 479, (BLZ 611 500 20) bei der
Kreissparkasse Esslingen-Nürtingen
des Auftragnehmers zu leisten.
7. Bei neuen Geschäftsverbindungen kann
Nachnahme oder Vorauszahlung verlangt werden.
8. Bei Vorliegen begründeten Zweifel an der
Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, die
Leistung ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der
Vorauszahlung des Betrages oder von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge
abhängig zu machen.
9. Auftraggeber, die in fremden Auftrag handeln, bleiben dem Auftragnehmer gegenüber in Vertragshaftung, bis die Zahlung ihres Auftraggebers beim Auftragnehmer unwiderruflich eingeht.
10. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen gegenüber dem Auftragnehmer aufrechnen. Dies gilt auch im kaufmännischen Verkehr. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als der Gegenanspruch aus dem selben Vertragsverhältnis stammt. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten finden die § § 273, 320 BGB, 369 HGB keine Anwendung.
§ 6
Gewährleistung des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber versichert über sämtliche Rechte zu verfügen, die für die Durchführung des Auftrages benötigt werden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich gewerblicher Schutzrechte, Urheber- und Leistungsschutzrechte und Namensrechte.
2. Der Auftraggeber überträgt dem
Auftragnehmer die vorgenannten Rechte und zwar zeitlich und inhaltlich in dem
für die Durchführung des Auftrages notwendigen Umfang. Vorgenannte Rechte
werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigen zur
Nutzung mittels aller bekannten technischen Verfahrens sowie aller bekannten
Formen der Druckerzeugnisherstellung und –bearbeitung.
3. Der Auftraggeber trägt die ausschließliche
Verantwortung und Haftung für den Inhalt des Werkes. Er stellt den
Auftragnehmer von allen wettbewerbs- , urheber-,
namens- und markenrechtlichen sowie sonstigen Ansprüchen Dritter,
einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung frei. Es ist ausschließlich
Sache des Auftraggebers, wettbewerbs- marken-, urheber- oder namensrechtliche
sowie sonstige Fragen zur Erteilung des Auftrages von sich aus zu klären.
§ 7
Gewährleistung des Auftragnehmers
1. Für verspätete Änderungen – insbesondere
eines Korrekturabzuges (vergl. § 3 Ziff.8) – wird die Haftung ausgeschlossen.
2. Beanstandungen offensichtlicher Mängel
müssen dem Auftragnehmer innerhalb von 10 Tagen, bei Vollkaufleuten
unverzüglich, nach Zugang des Endlayoutes des Vertragsgegenstandes bzw. nach
Empfang der Ware schriftlich mitgeteilt werden, ansonsten erlischt ein
eventueller Gewährleistungs- und/oder Haftungsanspruch.
3. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass es nach
dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein fehlerfreies, vollkommenes
Druckwerk zu erstellen. Ein Fehler in der Darstellung liegt insbesondere nicht
vor, wenn er hervorgerufen wird durch leichte Farbabweichungen aufgrund der vom
Auftraggeber gewünschten Materialqualität bzw. Druckweise.
4. Bei unrichtiger oder unvollständiger
Wiedergabe, beschränken sich die Ansprüche des Auftraggebers auf Nachbesserung.
Bei Lieferung der Nachbesserung übergibt der Auftraggeber dem Spediteur die
mangelhafte Ware. Sollte diese nicht oder nicht vollständig an den Spediteur
übergeben werden, erklärt sich der Auftraggeber mit einer separaten Berechnung
dieser fehlenden Stückzahl zum beauftragten Preis, reduziert auf diese
Stückzahl, bereit. Schlägt die Nachbesserung fehl, so hat der Auftraggeber das
Recht auf Minderung des Preises oder Rückgängigmachung des Auftrages.
Folgeschäden können nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung
geltend gemacht werden.
5. Ist die Durchführung des Auftrages,
insbesondere wegen Rechnerausfall, höherer Gewalt, Streiks, aufgrund
gesetzlicher Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten
oder aus vergleichbaren Gründen nicht möglich, so wird die Durchführung des
Auftrages nach Möglichkeit nachgeholt. Bei Nachholung in angemessener und zumutbarer
Zeit nach Beseitigung der Störung bleibt der Vergütungsanspruch des
Auftragnehmers bestehen. Sofern es sich um erhebliche Verschiebungen handelt,
wird der Auftraggeber hierüber informiert. Lässt sich die Durchführung des
Auftrags innerhalb eines zumutbaren Zeitraums nicht nachholen, besteht ein
Rücktrittsrecht der Vertragsparteien. Dieses Rücktrittsrecht ist durch
schriftliche Erklärung auszuüben. Eine gewährte Vergütung wird in diesem Falle
zurückgewährt.
6. Fotos, Drucke oder Plots etc. können sich
im Laufe der Zeit durch verschiedene Umwelteinflüsse wie UV-Strahlung, starke
Temperatur- und Feuchtigkeitsschwankungen sowie durch Ausdünstungen, Dämpfe,
schädliche Gase etc. verändern. Derartige Veränderungen berechtigen nicht zu Ersatzansprüche.
7. Vom Auftragnehmer ohne Berechnung erteilte
Auskünfte und Ratschläge sind stets ohne dessen Obligo.
8. Eine ohne Zustimmung des Auftragnehmers
erfolgte Mängelbeseitigung durch Dritte entbindet den Auftragnehmer von
jeglicher Mängelhaftung.
9. Die Frist für die Geltendmachung der
Mängelansprüche beträgt 1 Jahr ab Lieferung der Ware. Die einjährige Verjährung
gilt nicht bei einem Bauwerk sowie einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit
verursacht hat. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines
Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch
verjährt ist. Durch eine Ersatzlieferung verlängert sich die Verjährungsfrist
für Mängelansprüche nicht.
§ 8
Haftung des Auftragnehmers
1. Vorbehaltend der nachfolgenden Regelungen
haftet der Auftragnehmer nicht – egal aus welchem Rechtsgrund – für die leicht
fahrlässige Verletzung von Pflichten durch den Auftragnehmer, gesetzliche
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Bei leicht fahrlässiger
Verletzung von sogenannten „Kardinalpflichten“ beschränkt sich die Haftung der
Höhe nach auf den Auftragswert, maximal aber auf 5.000,00 EUR. Für leicht
fahrlässig verursachte Pflichtverletzungen, wie Verzug oder Unmöglichkeit, oder
für leicht fahrlässig verursachte Schutzpflichtverletzungen haftet der
Auftragnehmer nicht. Dies gilt auch für die Übermittlung von Viren u.ä. mittels
Internet, e-mail, Datenträger u.ä. Der Auftraggeber übernimmt keine Haftung für
Verluste, auch Verluste von Dateien und Daten während der Übermittlung und auf
seinem Server sowie solche unmittelbaren und mittelbaren Schäden, welche in
Ansehung des zugrundeliegenden Rechtsgeschäftes vertragsuntypisch sind oder
nicht vorhersehbar waren. Dies gilt nicht bei Vorsatz und Grober
Fahrlässigkeit. Die Haftung für die vorerwähnten Schäden ist auch bei einfacher
Fahrlässigkeit ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf schuldhafter
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
2. Für Fehler jeder Art aus telefonischer
Übermittlung übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
3. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und
Haftungsbeschränkungen gelten nicht in Fällen verschuldensunabhängiger Haftung,
insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bei verschuldeten Körper- und
Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens.
Eine Haftung des Auftragnehmers aus nicht fachgerechter oder gesetzwidriger
Verwendung des Produktes durch den Auftraggeber bzw. Dritte ist ausgeschlossen.
§ 9
Agenturen
Soweit Werbeagenturen
Aufträge erteilen, kommt der Vertrag mit der Werbeagentur zu Stande,
vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen. Soll ein Werbetreibender
Auftraggeber werden, muss er von der Werbeagentur namentlich benannt werden.
Der Auftraggeber ist berechtigt, von den Werbeagenturen einen Mandatsnachweis
zu verlangen.
§ 10
Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware
bleibt bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber Eigentum des
Auftragnehmers. Zur Weiterveräußerung und Weiterverwendung ist der Auftraggeber
nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Er tritt hiermit seine
Forderungen aus der Weiterveräußerung und Weiterverwendung in Höhe der
Auftragssumme des Auftragnehmers an diesen ab. Der Auftragnehmer nimmt die
Abtretung hiermit an.
§ 11
Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort ist
Wendlingen. Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann oder eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist
Wendlingen Gerichtsstand. Falls der Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der
Bundesrepublik verlegt, ist Wendlingen Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
ermittelt werden kann.
§ 12
Daten
1. Hinweis gem. § 33 BDSG:
Namen und Anschrift des Auftraggebers sowie alle für die Vertragsabwicklung
erforderlichen Daten werden in automatisierten Dateien gespeichert.
2. Der Auftraggeber erklärt sich mit einer
möglichen und für ihn kostenfreien Veröffentlichung seiner in diesem Auftrag
genannten Daten und Texte in weiteren vom Auftragnehmer erstellten Objekten in
gedruckter, elektronischer (z.B. CD-ROM) oder operatorgestützter Form zu
Demonstrations- oder Marketingzwecken einverstanden. Ein Anspruch des Kunden
auf kostenfreie Veröffentlichung ergibt sich aus dieser Zustimmungsklausel
nicht.
§ 13
Salvatorische Klausel
1. Sollte eine oder einzelne
Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht wirksam sein oder ihre
Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Das gleiche gilt, soweit
sich herausstellen sollte, dass dieser Vertrag eine Lücke enthält. Anstelle der
unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll, soweit gesetzlich
zulässig, eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem
am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben, oder nach dem
Sinn und Zweck des Vertrags gewollt hätten.
2. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung, etwa auf einer in diesem Vertrag normierten Frist beruht; es tritt in solchen Fällen eine dem Gewollten möglichst nahe kommende rechtlich zulässige Frist an die Stelle des Vereinbarten.